Digitalisierung und soziale Rechte - eine Herausforderung für die Sozialverwaltung und für die soziale Beratung

Hier erscheinen zukünftig in unregelmäßigen Abständen Artikel zur Problematik der Digitalisierung der Sozialverwaltung unter besonderer Berücksichtigung der Verwirklichung sozialer Rechte


von Bernd Eckhardt 27. April 2026
Die Bundesagentur für Arbeit positioniert sich in der Diskussion zur Sozialstaatsreform mit einem Slogan, der aus der Werbebranche kommen könnte. Zur digitalen Modernisierung des Sozialstaats nimmt die Bundesagentur Stellung. Die Empfehlung liest sich über weite Strecken wie eine Werbebroschüre in eigener Sache. Auf der ersten Seite wird klar, worum es der Bundesagentur für Arbeit geht. Der erste Punkt unter »Das Wichtigste in Kürze« lautet: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung eine Kommission zur Reform des Sozialstaates eingerichtet hat. Sie ist Willens, dieses wichtige Vorhaben mit ihrem Know How, ihren Ressourcen und ihrer Governance zu unterstützen. Die Bundesregierung möchte umsetzen – die Bundesagentur für Arbeit kann umsetzen . Außer dieser Werbung in eigener Sache ist die Stellungnahme der Bundesagentur uninteressant, wiederholt verkürzt das Gutachten »Wege aus der Komplexitätsfalle - Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen«, welches unter anderem zur Einsetzung der Kommission geführt hat. Entsprechend werden die Erwartungen an die Sozialstaatsreform aus der Perspektive des aktuellen Digitalisierungsparadigmas der öffentlichen Verwaltung (Vereinfachung, Gesetze digitaltauglich machen) formuliert: Digitale Verwaltung braucht digitaltaugliches Recht (Kritik am Datenschutz, Kritik an zu starrer Rechtsauslegung, ohne dass das näher ausgeführt wird, Kritik an »zu viel Beteiligte«, was ebenfalls nicht weiter ausgeführt wird)) Digitale Verwaltung braucht Standardisierung (Standardisierung auf die EDV-Verfahren bezogen und auf das Recht in Form von Pauschalisierungen) Digitale Verwaltung braucht Daten , die fließen (Once-Only-Prinzip, Registermodernisierungsgesetz und standardisierte Schnittstellen) Digitale Verwaltung braucht Cybersicherheit auf allen Ebenen Das sind die Themen, die auch vom Nationalen Normenkontrollrat im oben genannten Gutachten ausgeführt wurden und mittlerweile von allen Seiten ständig wiederholt werden. Angesichts der desaströsen Bilanz der gestiegenen Ineffizienz im Bereich der SGB II-Verwaltung in den letzten zehn Jahren, erscheint diese Werbung dreist (sieh unten). Die IT-Bilanz der Bundesagentur für Arbeit in der Selbstdarstellung sieht allerdings anders aus: Als einzige Behörde in Deutschland hat die Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig die Anforderungen aus dem Online-Zugangsgesetz umgesetzt. Darüber hinaus sind bereits 25 KI-Anwendungen im Echtbetrieb – Ende dieses Jahres werden es 33 sein. Die IT der Bundesagentur für Arbeit ist damit Vorreiter im öffentlichen Sektor. Das sind wertvolle Ressourcen, die angeboten werden, um an der Reform des Sozialstaats mitzuwirken. Die Bundesregierung findet in der Bundesagentur für Arbeit Expertise, mit der sie eine Sozialstaatsreform zügig umsetzen kann. Sie muss nicht erst aufgebaut werden. Was notwendig ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen. Das Wort »KI-Anwendung« ist mittlerweile auf dem Weg dazu, einen neuen »Rationalitätsmythos« zu bilden, der die Organisation selbst erfasst. Eine kritische Betrachtung der KI-Anwendungen erfolgt nicht. Die Rationalität in Form von Effizienzgewinnen wird von KI-Anwender*innen ( hier im Bereich der Software-Entwicklung ) selbst dann wahrgenommen, wenn sie gar nicht stattfindet. METR-Studie, Zusammenfassung https://www.actuia.com/de/news/eine-metr-studie-zeigt-dass-ki-erfahrene-entwickler-verlangsamt/: Was ist, wenn die KI ihre Versprechen von Produktivitätsgewinnen noch nicht einhält? Eine experimentelle Studie des unabhängigen Labors METR (Model Evaluation and Transparency Research), durchgeführt im ersten Halbjahr 2025, erschüttert die Gewissheiten. Erfahrene Entwickler, die unter realen Bedingungen in ihnen gut bekannten Open-Source-Repositories getestet wurden, waren im Durchschnitt 19 % langsamer, wenn sie generative KI-Tools verwendeten, als wenn sie darauf verzichteten. Eine unerwartete Schlechterleistung, umso auffälliger, da die Teilnehmer selbst fälschlicherweise meinten, die KI hätte ihnen geholfen, schneller zu arbeiten. Ohnehin gilt: Selbst dann, wenn irrationale Prozesse KI-gesteuert trainiert und bewältigt werden, erscheint das Ergebnis aufgrund des KI-Einsatzes als rational. Die von der Bundesagentur für Arbeit vorgestellten erfolgreich abgeschlossenen KI-Projekte zeigen deutlich, dass in bürokratischen Systemen entwickelte KI-Tools genau diesen Bürokratismus festigen, den zu überwinden sie vorgeben . KI-Anwendung: Studienbescheinigungen prüfen Beim Deutschen Digitaltag (2024) warb die Bundesagentur mit der KI-Lösung, Studienbescheinigungen auf ihre Echtheit zu überprüfen In der Pressemitteilung heißt es (07.06.2024 | Presseinfo Nr. 26): Im Bereich der Familienkasse benötigt die BA beispielsweise für die Weiterbewilligung von Kindergeld für Studierende entsprechende Nachweise über Studienbescheinigungen. Jährlich müssen Beschäftigte über 150.000 Studienbescheinigungen auf Gültigkeit prüfen. Eine KI-Lösung prüft inzwischen die Echtheit der vorgelegten Studienbescheinigungen . Die BA hat hier bereits weitgehend die Bearbeitung der Anträge automatisiert. W ie das KI-gesteuert gehen soll, bleibt unklar. Die KI wurde mit Bescheinigungen aller Hochschulen in Deutschland trainiert. Eine gute Fälschung wird allerdings ebenfalls auf eine echte Bescheinigung als »Training« zurückgreifen. Studienbescheinigungen müssen auch den Krankenkassen vorgelegt werden, manchmal dem Finanzamt. Die meisten Universitäten stellen daher schon seit Längerem Online-Studienbescheinigungen mit Verifizierungsfunktion aus (beispielsweise Ludwig-Maximilians-Universität München: Sie können sich Ihre Immatrikulationsbescheinigung über unsere Selbstbedienungsfunktion online abrufen und ausdrucken (zweisprachige Immatrikulationsbescheinigung deutsch/englisch). Die Stelle, bei der Sie eine solche Bescheinigung vorlegen, kann dann über eine Verifizierungsfunktion ebenfalls online die Echtheit dieser Bescheinigung überprüfen. Die KI-Insellösung (nur für die BA), die hier als Fortschritt genannt wird, ist tatsächlich unnötig. Sinnvoll sind Studienbescheinigungen, die sich einfach von den Behörden, denen sie vorgelegt werden, digital verifizieren lassen, ganz ohne KI, dafür wesentlich zuverlässiger. Weitere KI-Lösung des Systemhauses: Künstliche Intelligenz (KI) unterstützt Betriebsnummernvergabe für Betriebe In Deutschland erhält jeder Betrieb, der eine Person einstellt, eine Betriebsnummer. Hierzu müssen Arbeitgeber ihren Betrieb einer von 839 möglichen Unterklassen zuordnen. Bisher geschah die Eingrenzung mithilfe des Durchklickens beginnend zunächst bei einer groben Zuordnung, die dann bei jedem Auswahlschritt verfeinert wurde. Bei der KI wird der Betrieb nun in einem Textfeld vom Arbeitgeber kurz beschrieben. Die KI macht dann 5 Vorschläge, wovon dann einer ausgewählt wird. Über die Qualität der ermittelten Vorschläge lässt sich streiten. Allerdings lässt sich auch darüber streiten, welche Qualität die 839 Unterklassen haben und welchen Zwecken sie dienen. Die KI-Anwendungen können mit allen unsinnigen Verwaltungsabläufen trainiert werden. Das geht leichter, als sich kritisch mit organisatorischen Abläufen auseinanderzusetzen. Das Ergebnis sieht dann gut aus und wird als effizient empfunden. KI-Anwendung BAKIRA startete November 2025 Seit November 2025 stellt die BA den Beschäftigten im SGB III und der Familienkasse die KI-Anwendung BAKIRA (BA KI Recherche Assistent) zur Verfügung zu stellen. Im Rechtskreis SGB II soll BAKIRA zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden. Bei BAKIRA handelt es sich um eine IT-Lösung, welche die Mitarbeitenden der Bundesagentur für Arbeit vor allem bei der Textrecherche und -verarbeitung unterstützen soll. In naher Zukunft werden Schreiben der BA zum Teil von der KI formuliert sein. BAKIRA recherchiert im Wust der unzähligen Weisungen und Vorgaben, die die Bürokratie der Arbeitsverwaltung produzieren muss. BAKIRA wird für die Bürokratie trainiert. Einfache effizienzsteigernde IT wird nicht entwickelt: das Fachverfahren ALLEGRO ist weiterhin verbesserungswürdig Wirkliche Rationalisierungsgewinne könnte die Digitalisierung meines Erachtens weiterhin bei der Verbesserung der Fachverfahren einfahren. Das ist zwar weniger schick als die Vorführung einer KI, aber hier lässt sich noch Einiges tun, um Effizienz tatsächlich zu realisieren. Das Fachverfahren für das Bürgergeld ALLEGRO bietet keine Unterstützung bei vielen zeitaufwändigen Verfahren, die automatisierbar wären. Das Fachverfahren ALLEGRO erkennt z.B. nicht automatisch einen mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruch auf Wohngeld, auch nicht einen Anspruch auf Kinderzuschlag , in Fällen, in denen alle notwendigen Daten in ALLEGRO vorliegen. Die Jobcenter arbeiten, um einen möglichen Kinderzuschlag zu ermitteln, mit einer unkomfortablen Excel-Hilfe. Die schon in ALLEGRO erfassten Daten müssen dann in viele einzelnen Exceltabellen händisch übertragen werden. Der Zeitaufwand ist erheblich, ebenso die Fehleranfälligkeit aufgrund von Eingabefehlern. Das wird nun seit Jahren schon so gemacht. Die IT-Abteilung der Bundesagentur sollte vielleicht einmal kritisch prüfen, welche effizienzsteigernde Wirkung eine IT hätte, die sich ernsthaft mit den Arbeitsprozessen des Jobcenters auseinandersetzt. Zumindest die Mitarbeitenden der Jobcenter teilen in Gesprächen nicht die Begeisterung darüber, den modernsten IT-Dienstleister im eigenen Haus zu haben.
von Bernd Eckhardt 27. April 2026
Im Folgenden beziehe ich mich auf eine Studie der Bertelsmann Stiftung https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2025/maerz/buergergeld-mehr-fordern-besser-foerdern-verwaltung-reformieren. Diese beruht auf der Auswertung von Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. Im beschreibenden Bereich ist die Studie interessant und faktenbasiert (die in der Studie im Anschluss genannten politischen Handlungsempfehlungen finden dagegen losgelöst von der Analyse statt). Die Studie stellt fest, dass die Verwaltungskosten der Jobcenter in den letzten Jahren immens gewachsen sind, die Mitteln für die Eingliederung arbeitsloser Menschen dagegen stagnieren, inflationsbereinigt sogar deutlich zurückgegangen sind: Von den 10,7 Milliarden Euro, die 2024 für die Betreuung arbeitsloser Bürgergeld-Empfänger zur Verfügung standen, gaben die Jobcenter demnach 6,5 Milliarden für die Verwaltung aus, fast 40 Prozent mehr als noch vor zehn Jahren. Die Mittel zur Förderung verharrten hingegen bei rund 3,8 Milliarden Euro. In der ebenfalls von der Bertelsmann-Stiftung herausgegebenen Kurzstudie »Bürgergeld: Anspruch, Realität, Zukunft« https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/buergergeld-anspruch-realitaet-zukunft wird den Jobcentern ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt: Die Effizienz der Jobcenter im Bereich Bürgergeld ist in den letzten Jahren gesunken . Während die Zahl der Leistungsberechtigten abnahm, ist das Gesamtbudget der Jobcenter fürs Bürgergeld gestiegen. Heute wird also je Leistungsberechtigten mehr Geld eingesetzt. Doch es kommt nicht als aktive Leistung bei ihnen an. Gestiegene Verwaltungskosten insbesondere durch hohe Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst haben dazu geführt, dass die Jobcenter Mittel zur Eingliederung in den Verwaltungshaushalt umschichten. Die Verwaltungskosten stiegen allerdings wesentlich stärker als die Tarifabschlüsse. Im Jahr 2011 sprach die Bundesagentur zu Beispiel von einem »Effizienzschub«, den die Einführung der E-Akte bringen wird. 2018 antwortete die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Grünen (Drucksache 19/4497 vom 25.9.2018) zur Einführung der E-Akte: Vorteile der E-AKTE für Arbeitslose und andere Empfänger von Leistungen im Rechtskreis SGB II ergeben sich in erster Linie aus einem besseren und schnelleren Zugriff auf die Akten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dadurch sind Auskünfte an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger besser und schneller möglich. Durch verkürzte Lauf-, Such- und Transportwege verkürzen sich darüber hinaus die Bearbeitungszeiten. Mittlerweile ist die E-Akte schon viele Jahre flächendeckend eingeführt. Rationalisierungsgewinne sind offenbar nicht erzielt worden. Effizienzverluste erklären sich nicht durch komplexere gesetzliche Regelungen. An wen es diesmal zumindest nicht liegt, ist der Gesetzgeber. Das SGB II wurde im Zeitraum 2014 bis 2024 nicht komplexer. Im Jahr 2016 trat das von der damaligen Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles (derzeit Vorsitzende des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit) konzipierte Rechtsvereinfachungsgesetz in Kraft, das ebenfalls eine erhöhte Effizienz versprach. Auch wenn nichts spürbar vereinfacht wurde, komplizierter ist es zumindest nicht geworden. Auch die Einführung des Bürgergeldgesetzes erklärt nicht die steigenden Verwaltungskosten. Ist wenigstens die Effektivität der Jobcenter gestiegen? Auch hier ist das Urteil der Bertelsmann Stiftung vernichtend (Kurzstudie, S. 18-19): Die Vermittlungsquote (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB III a. F.) der Jobcenter und Bundesagentur für Arbeit gibt an, in welchem Umfang Leistungsempfänger:innen durch Auswahl und Vorschlag der Arbeitsvermittler:innen in den regulären Arbeitsmarkt vermittelt werden. In nur zehn Jahren (2014–2023) fiel die Vermittlungsquote um mehr als zwei Drittel von 13,7 Prozent auf 5,5 Prozent. Sicherlich liegt die Vermittlungsquote nicht allein in der Hand der Jobcenter. Die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes spielt hier eine entscheidende Rolle und die Zusammensetzung der beim Jobcenter betreuten Arbeitslosen (z.B. der Zugang von Flüchtlingen aus der Ukraine, die aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse natürlich nicht sofort in Arbeit vermittelt werden können). Trotz dieser Einschränkungen spricht auch die inflationsbereinigt gekürzten Mittel für die Eingliederung dafür, dass die Effektivität der Arbeit der Jobcenter zurückgegangen ist. Zusammenfassend lässt sich sagen: Standardisierte Verwaltungsverfahren werden zunehmend ineffizienter bewältigt, die zentrale Aufgabe der Eingliederung in Arbeit immer weniger effektiv. Die Gründe hierfür liegen nicht beim Gesetzgeber, sondern bei der Bundesagentur für Arbeit, der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit. Warum die Bundesagentur für Arbeit trotz schon seit vielen Jahren ambitioniert vorangetriebener Digitalisierung offensichtlich das Ziel effizienter und effektiver verfehlt, ist eine Frage, die sich hier stellt.
von Bernd Eckhardt 29. März 2025
Entgegen der ersten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit und Informationen der Jobcenter ist ein Upload von Unterlagen auch ohne Zustimmung zur Online-Kommunikation möglich
von Karin Walraven (Fachbereich Armut und Beschäftigung des Kreisdiakonieverbandes im Landkreis Esslingen) 4. März 2025
Im Jahr 2024 war in meiner Beratungsarbeit mit Menschen, die im Bürgergeldbezug sind, immer wieder der digitale Kontakt mit dem Jobcenter Thema. Damals lief es über eine Anmeldung auf der Webseite jobcenter.digital. Die überwiegende Mehrzahl meiner Klienten hat keinen Computer, aber ein Handy. Meist wird das Handy nur zum Telefonieren, für Whatsapp, Bilder machen und im Internet surfen genutzt. Weiter- und tiefergehende digitale Kompetenzen sind nicht vorhanden und schwer erlernbar. Alle Klienten hatten bisher ihre Unterlagen als Kopien an das Jobcenter geschickt, vor Ort eingeworfen oder sogar zur Abgabe einen Termin vereinbart. Unterlagen, die in Papierform beim Jobcenter eingehen können nach Hotline-Angaben und Erfahrungen aus der Praxis gut fünf bis sieben Arbeitstage benötigen, bis sie im Computersystem des Jobcenters vorliegen. Ab da zählt auch die interne Bearbeitungsfrist. Mit Unterstützung und oft über mehrere Beratungsgespräche hinweg war es
von Bernd Eckhardt 4. März 2025
Seit 18.11.2024 - Änderung der »Geschäftsbedingungen« beim jobcenter.digital: digitale Bekanntmachung von Verwaltungsakten Rechtliche Grundlagen der elektronischen Bekanntmachung von Verwaltungsakten im Sozialrecht Die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt online bekanntzugeben, ist im § 9 des Onlinezugangsgeset­zes geregelt. Im Bereich des Sozialgesetzbuches gilt allerdings eine Spezialregelung, die § 9 OZG zu­mindest derzeit noch verdrängt. In § 37 Abs. 2a SGB X ist die digitale Bekanntmachung eines Ver­waltungsaktes durch Abruf über zugängliche Netze wie das Portal jobcenter.digital geregelt. In § 37 Abs. 2b SGB X ist festgelegt, dass bei Angelegenheiten des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes abweichend schon jetzt § 9 OZG anzuwenden ist. In der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass mittelfristig die Aufgabe der sozialrechtlichen Son­derregelung angestrebt wird. § 37 Abs. 2a SGB II kann zumindest politisch als Übergangsregelung angesehen werden. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/23774, Beschluss­empfehlung und Bericht Ausschuss für Inneres und Heimat vom 28.10.2020, Seite 26): Die mit der Bekanntgabe nach § 9 OZG verknüpfte Obliegenheit der Bürgerinnen und Bürger, das Portal regelmäßig auf Eingänge zu kontrollieren (vgl. dem Hausbriefkas­ten) soll zunächst schwerpunktmäßig im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht er­probt werden. Die Regelungen zur Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten zum Abruf mit Fiktionswirkung sollen nach der Evaluierung des § 9 OZG noch einmal in einer Gesamtschau mit der Zielsetzung einer einheitlichen Regelung geprüft werden. Die Erfahrungen mit der Bekanntgabe nach § 9 OZG, die beim Elterngeld gemacht werden, sollen bis Dezember 2025 evaluiert werden (ebd.): Die hiermit gewonnenen Erfahrungen können in eine zukünftige Prüfung einfließen, ob die Regelung zur Bekanntgabe in § 9 OZG gegebenenfalls auch hinsichtlich weiterer Sozialleistungsbereiche übernommen wird. Klar ist, dass die Politik mittelfristig eine einheitliche Möglichkeit der Bekanntgabe nach § 9 OZG anstrebt. Bis dahin gilt im Bereich des SGB II, dass § 37 Abs. 2a SGB X im Bereich des SGB II anzu­wenden ist . § 37 Abs. 2a Sätze 1 bis 3 SGB X lautet seit dem 10.12.2020: Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gege­ben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden . Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft wi­derrufen werden . Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authenti­fizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Neue Geschäftsbedingung der BA zur Nutzung von jobcenter.digital: ohne freiwillige Einwilligung kein Account Nun hat die Bundesagentur für Arbeit im Bereich des jobcenter.digital seine »Geschäftsbedingun­gen« so geändert, dass das jobcenter.digital nur noch nutzbar ist, wenn eine Einwilligung zur elekt­ronischen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vorliegt . Wer seit dem 18.11.2024 weiterhin jobcenter.digital nutzen will, muss der digitalen Bekanntgabe von Verwaltungsakten zustimmen. Die Änderungen der »Geschäftsbedingungen« der Bundesagentur für Arbeit beschränken den Zu­gang zum jobcenter.digital auf einen Anwenderkreis, der bereit ist, Bescheide nur noch elektronisch im Portal zu empfangen. Wer nicht dazu bereit ist, kann nunmehr jobcenter.digital nicht weiter nut­zen. Auf der folgenden Seite finden Sie die Informationen eines Jobcenters zu den Änderungen, die bundesweit ab dem 18.11.2024 für Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von Kommunen und der Arbeitsagentur gelten: Leider kann der Srennshot nicht in den Blog-Beitrag eingefügt werden. Sie finden ihn auf Siete 11 im SOZIALRECHT-JUSTAMENT 3/2025 oder mit folgendem Link: Link zum Screenshot Die Bundesagentur für Arbeit erzwingt damit die Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Wer die Online-Kommunikation nicht aktiviert, kann das jobcenter.digital nicht länger nutzen. Ohne den Verzicht auf die postalische Zustellung geht hier nichts mehr. Noch gilt nicht § 9 OZG, der von Betroffenen verlangt, selbst zu prüfen, ob neue Post im Portalpostfach liegt. Eine Benachrichtigung erfolgt per E-Mail (eine Zustimmung hierzu muss vorab erfolgen , um wei­terhin jobcenter.digital zu nutzen, siehe Abbildung oben): Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen . Die Änderungen sind aus der Binnensicht der Bundesagentur für Arbeit sinnvoll. Gewissermaßen sind sie schon ein Schritt zur nächsten Stufe, in der dann auf die E-Mail-Benachrichtigung verzichtet wird. Bisher ist dies rechtlich nicht möglich. Ob es rechtmäßig ist, dass die Einwilligung zur Online-Bekanntgabe dadurch erzwungen werden kann, dass bei Verweigerung der digitale Zugang komplett gesperrt wird, ist eine offene Frage. Rechtlich wird dies – wenn überhaupt – erst in weiter Zukunft geklärt werden. Ist die rechtswirksame elektronische Übermittlung für alle Schriftstücke anwendbar ? Die Informationen der Bundesagentur für Arbeit zur Online-Kommunikation sind rechtlich unpräzise, wenn es heißt Schriftstücke (Bescheide, Nachweise, Schreiben), Anträge und Postfachnachrichten im Leistungspostfach werden Ihnen ausschließlich online bereitgestellt . § 37 SGB X regelt nur die Bekanntgabe von Verwaltungsakten . Neben den Bewilligungs-, Ände­rungs‑, Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden sind dies beispielsweise auch Sanktionsbescheide. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang auch Meldeaufforderungen, die bei Nichtbefol­gen sanktioniert werden. Meldeaufforderungen gelten als Verwaltungsakte und können daher rein elektronisch nach § 37 Abs. 2a SGB X erfolgen . Keine Verwaltungsakte sind dagegen Mitwirkungsaufforderungen, die mit Rechtsfolgenbelehrungen (Hinweis auf Versagung bei fehlender Mitwirkung) versehen sind. Für sie gilt § 37 SGB X nicht. Mit­wirkungsaufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen müssen schriftlich erfolgen. Daher ist § 36a Elektronische Kommunikation SGB I zu beachten. Ob Aufforderungen zur Mitwirkung mit Rechtsfolgenbelehrung im Postfach von jobcenter.digital dem Erfordernis der Schriftform entsprechen, ist fraglich. Eine Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung mit Verweis auf eine Nachricht im Postfach dürfte m.E. rechtswidrig sein . Praktische Problem der Einwilligungserzwingung Der sanfte Zwang zur Digitalisierung wird weiter voranschreiten. So hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU bestätigt, dass es in naher Zukunft Pilotprojekte in ausgewählten Jobcentern zur vorrangigen Beantragung von Bürgergeld über das Portal jobcenter.digital geben soll (BT-Drucksache 20/12710 vom 2.10.24, Seite 10): Als eine Maßnahme der Digitalisierungsstrategie des BMAS soll eine vorrangig elektro­nische Beantragung von Bürgergeld (Haupt- und Weiterbewilligungsantrag) über das Portal „Jobcenter.Digital“ in ausgewählten gE [=Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von Kommunen und Arbeitsagenturen] pilotiert werden . Das Vorhaben dient insbeson­dere der nutzendenzentrierten Weiterentwicklung des bestehenden Onlineangebotes und der entsprechenden Verwaltungsabläufe. Zur Feinplanung des Vorhabens stehen die BA und das BMAS aktuell im Austausch. Digitalisierung ist ein gestaltbarer Prozess und wird auch vom BMAS grundsätzlich als solcher begrif­fen. Daher ist zu hoffen, dass sich die Gestalter*innen des Projektes auch mit Problemen auseinan­dersetzen, die bei bestimmten benachteiligten Personengruppen durch eine strikte Digitalisierung entstehen können. Tatsächlich führen die Änderungen der »Geschäftsbedingungen« der Bundesagentur für Arbeit zu praktischen Problemen, die wohl bei der Implementierung der Änderungen nicht bedacht wurden. Beratungsstellen, die bisher den Digitalisierungsprozess durch Hilfen beim Einrichten des digitalen Zugangs unterstützten, raten aufgrund der Änderungen zur Benutzung von jobcenter.digital ab. Hierzu hat Karin Walraven vom Fachbereich Armut und Beschäftigung des Kreisdiakonieverbands im Landkreis Esslingen einen Bericht geschrieben, in dem sie ihre Erfahrungen zusammenfasst und Kon­sequenzen zieht. Click To Paste Click To Paste
von Bernd Eckhardt 22. Januar 2025
In der aktuellen Diskussion um die Digitalisierung der Sozialverwaltung wird darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Digitalisierung nicht in der Digitalisierung bisher bestehender analoger Prozesse und Strukturen erfolgen kann. Vielmehr müssten Gesetze digitaltauglich gemacht werden. Dies gelte nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung, sondern auch für die organisatorischen Strukturen der Sozialverwaltung. Inhaltlich wird die Orientierung an die Einzelfallgerechtigkeit als größtes Hindernis bei der Digitalisierung genannt. Gleichzeitig wird behauptet, dass die Digitalisierung den Zugang zu den Sozialleistungen erleichtern würde, also die Effektivität des Sozialstaats erhöhen würde. Die Effektivität bemisst sich daran, dass Leistungsberechtigte die ihnen zustehenden Sozialleistungen auch tatsächlich erhalten. Die einzelfallbezogenen Gerechtigkeitsverluste würden - dieser Argumentation folgend - durch Gerechtigkeitsgewinne des erleichterten Zugangs (über)kompensiert werden
von Bernd Eckhardt 4. Januar 2025
Die Digitalisierung der Sozialverwaltung hat viele Facetten. Gegenwärtig gibt es einen Umbruch in der Diskussion um die Digitalisierung: Die Einführung neuer Technologien stellt die bisherige Struktur der Organisation sozialer Hilfen in Frage. Unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten werden diskutiert, die aber nicht die Technik betreffen, sondern die staatliche Organisation der Hilfesysteme. Für die Digitalisierung bedeutet dies einen Paradigmenwechsel: Digitalisierung wird nicht mehr als technisch-digitale Umsetzung vormals analoger Prozesse betrachtet, sondern die Gestaltung der Prozesse selbst gerät unter den Möglichkeiten der Digitalisierung ins Blickfeld.