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Sozialrechtliche Beratung zum SGB II und zu angrenzenden Rechtsgebieten – Hilfen im Internet

(Stand 30.7.2022)

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Das Internet bietet viele nützliche Informationen für eine engagierte Sozialberatung. Das Internet ist aber auch vollgestopft mit falschen Informationen und Halbwahrheiten. Sich in diesem Dschungel zurecht zu finden, ist nicht einfach.

Das Sozialrecht ist auch ein Geschäft, entsprechend reißerisch geht es hier zu. Ein Verein Namens »Für soziales Leben e. V.« unterhält etliche Internetseiten zu sozialen Themen, auch schon zum kommenden »Bürgergeld«. Wer den SGB II-Rechner des Vereins auf www.sozialhilfe24.de verwendet, hat allerdings den Rechtsstand 2021 und diesen zudem nicht korrekt. Hier fehlt offenbar der Gegenwartsbezug. Nach Eingabe „Hartz IV“ in die Suchmaschine Google findet sich als erster Eintrag auf der Trefferliste die Seite www.hartzIV.org. Die Seite wird von einem Verlag betrieben, der auch Seiten zum Kinder­geld, Mietrecht, BAföG, Wohngeld und Kinderzuschlag herausgibt. Auch hier finden sich immer praktische Rechner, die aber in vielen Fällen fehlerhaft sind. Von der Benutzung dieser Rechner ist abzuraten. Der Nachteil solcher Seiten besteht in der geringen Zuver­lässigkeit: Vieles was dort steht, trifft zu, ein großer Teil enthält eine Halbwahrheit, ein anderer Teil ist aber einfach falsch.

 

In Folgendem stelle ich verschiedene Seiten vor, die aus meiner Sicht für eine sozialrecht­liche Beratungsstelle nützliche Informationen enthalten und zuverlässig sind. Die Über­sicht ist natürlich nicht abschließend und auch diese Seiten können manchmal Fehler ent­halten. Anders kann es ja nicht sein. Dennoch sind die nachfolgenden Internetangebote aus meiner Sicht empfehlenswert. Ich stelle die Seiten kurz vor. Rechts auf der sogenann­ten Marginalspalte finden Sie stets nochmals die Internetadresse.

I.         Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte – Bundesrecht

www.buzer.de

Die private Seite www.buzer.de bietet Gesetze und Verordnungen des deutschen Bundes­rechts im Internet. Die Seite hat gegenüber der vom Bundesministerium der Justiz heraus­gegeben Seite www.gesetze-im-internet.de viele Vorteile:

 

www.gesetze-im-internet.de

Die Seite www.gesetze-im-internet.de verwende ich selten. Dennoch ist es gut, dass ne­ben dem privaten Angebot von www.buzer auch eine zuverlässige Seite des Bundesjustiz­ministeriums besteht. Private Angebote können, aus welchen Gründen auch immer, schnell einmal verschwinden. Ein Vorteil der Seite www.gesetze-im-internet.de ist, dass sich die Gesetze komplett als PDF-Dateien darstellen lassen. Hier ist dann natürlich auch eine Volltextsuche möglich. 

www.dejure.de

Die Seite www.dejure.de listet nicht alle Bundesgesetze. Es fehlt zum Beispiel das Freizü­gigkeitsgesetz. Wenn allerdings das Gesetz bei www.dejure.de gelistet ist, bieten sich hier besondere Recherchemöglichkeiten:

Die Seite www.dejure.de enthält eine große kostenfreie Datenbank zur Rechtsprechung. Genauer gesagt handelt es sich um eine Datenbank, die auf andere Seiten verweist. Hier ein zufälliger Recherchetest zu Passbeschaffungskosten, den ich zur Illustration meiner Darstellung spontan durchgeführt habe. Um zu recherchieren, wird allerdings die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnorm benötigt (im Beispiel § 3 AufenthG Passpflicht):

Zunächst kann einfach bei einer Suchmaschine wie Google »dejure« und »§ 3 AufenthG« eingegeben werden. Wer dann bei www.dejure auf § 3 AufenthG Passpflicht geht, findet unterhalb des Gesetzestextes eine Übersicht »Rechtsprechung zu § 3 AufenthG« Hier kann dann der Link »932 Entscheidungen zu § 3 AufenthaltG« angeklickt werden. Die Entscheidungen lassen sich nach Datum oder Relevanz sortieren. Auch kann eine Auswahl nach Art des Gerichts getroffen werden. Wer hier nur sozialgerichtliche Entscheidungen sucht, kann die Daten schon einmal einschränken (75 Treffer). Hier kann nochmals mit einem Suchbegriff die Suche präzisiert werden. Nach Eingabe des Suchbegriffs »Passbe­schaffungskosten« reduziert sich die Liste auf 41 Treffer.

Wer öfters mit www.dejure.de arbeitet, wird feststellen, dass sich hiermit sehr schnell Ergebnisse finden lassen. Das liegt auch daran, dass ein Teil der Entscheidungen der Tref­ferliste Stichworte der Entscheidung enthält, so dass sich schnell deren Relevanz abschät­zen lässt. 

Die Seite www.dejure enthält selbst keine Entscheidungen, sondern zeigt die Links, wo sie zu finden sind. 

Gesetzestexte/Verordnungen rund um das SGB II

Neben dem SGB II gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die mit der Durchführung des Gesetzes zu tun haben. So haben zum Beispiel alle Bundesländer Ausführungsgesetze, die durchaus in Nuancen (z.B. der Fachaufsicht über Regelungen zu den Bedarfen der Un­terkunft) unterschiedlich sind. Zusätzlich gibt es zahlreiche Verordnungen.

www.sgb2.info

Einen Überblick hierzu findet sich auf der Seite www.sgb2.info auf der Unterseite »Recht­liche Grundlagen«. Hier finden sich fast alle Verordnungen und Gesetze rund um das SGB II. Eine wichtige Verordnung fehlt: die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung - Unbillig­keitsV). Diese findet sich allerdings bei www.buzer.de und www.gesetze-im-internet.de (einfach in die Suchmaschine eingeben)

Auf www.sgb2.info finden sich alle SGB II-Ausführungsgesetze der Bundesländer. Für die Beratung sind diese oftmals nur die Organisation betreffende Regelungen allerdings von begrenztem Interesse. 

Weisungssammlung der Arbeitsagentur

Die Weisungssammlung der Arbeitsagentur ist eine wichtige Quelle der Sozialberatung. Als Regel gilt: Widerspricht die Verwaltungspraxis des Jobcenters oder der Arbeitsagentur der Weisungslage und ist die Weisungslage günstiger als die Praxis, sollte in Rechtsverfah­ren (Widerspruch, Überprüfungsverfahren) auf die Weisung verwiesen werden. In der Re­gel folgt die Rechtsstelle der Jobcenter den Weisungen und hilft dann entsprechend ab. Das gilt auch für Jobcenter, die allein in kommunaler Trägerschaft sind.

Die Bundesagentur für Arbeit stellt nicht nur Weisungen für das SGB II und SGB III zur Verfügung, sondern auch für verfahrensrechtliche Fragen.

www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen

Die Seite www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen ist die Startseite zum Finden der einzelnen Weisungen. Zunächst wird das Gesetzbuch ausge­wählt, auf das sich die Weisung bezieht. Wird z.B. SGB II angeklickt, öffnet sich eine Über­sicht. Links findet sich der entsprechende Paragraf und Rechts kann die Weisung als PDF-Datei heruntergeladen werden. Das Ganze ist sehr praktisch und wird noch ergänzt durch die Wissensdatenbank zu den jeweiligen Paragrafen.

Die Wissensdatenbank gibt Hinweise dazu, wie in eher seltenen Fällen zu verfahren ist. Die Wissensdatenbank wird auch schneller aktualisiert, wenn gesetzliche Änderungen kommen oder die Rechtsprechung zu neuen Weisungen führt. Der Umfang der Weisungs­sammlung auf der Seite der Arbeitsagentur ist wesentlich größer als die Weisungssamm­lung auf der Seite Harald Thomés, weil nicht nur das SGB II abgebildet ist. Allerdings gibt es gute Gründe, die Sammlung auch auf Harald Thomés Seite anzuschauen (hierzu weiter unten).

Eine kleiner Warnhinweis zu den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: Manchmal dauert es etwas, bis Neuerungen in den Weisungen umgesetzt werden. Daher ist immer auf den Rechtsstand der Weisungen zu achten. Die Änderung, dass ein unabweisbarer Be­darf nach § 21 SGB II auch einen einmaligen Bedarf erfassen kann, trat am 1.1.2021 in Kraft. Die Weisung wurde zum 16.12.2021 angepasst. Zwischenzeitlich gilt natürlich auch das geänderte Gesetz. Nur die veraltete Weisung bringt in diesem Zeitraum dann nichts.

Manchmal vertritt die Bundesagentur in den Weisungen auch nicht begünstigende Rechtsauffassungen, die von der Rechtsprechung der ersten beiden Instanzen der Sozial­gerichtsbarkeit teilweise abweichen. Hier ist allein im vorgerichtlichen Verfahren kein Er­folg zu erwarten.

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht allerdings nicht alles, was sie an handlungs­leitende Vorschriften oder Empfehlungen herausgibt (hierzu Näheres bei der Vorstellung der Seite von Harald Thomé).

Ein Tipp: Manche Hinweise zum SGB II stehen unterhalb der Paragrafenliste, wenn die Hinweise nicht unmittelbar eine Rechtsnorm des SGB II betreffen. So z.B. aktuell die Wei­sungen zu §§ 60 – 67 SGB I Mitwirkungspflichten im Rahmen der Grundsicherung für Ar­beitsuchende oder die Weisung zur »temporären Bedarfsgemeinschaft«.

Vollzugshinweise für Jobcenter des STMAS Bayern

www.stmas.bayern.de/grundsicherung/jobcenter/index.php

Nur in Bayern und Nordrhein-Westfalen hat das jeweilige Sozialministerium nicht nur die Rechtsaufsicht, sondern auch die Fachaufsicht über die Erbringung der kommunalen Leis­tungen des Jobcenters (Leistungen für die Unterkunft, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Schuldnerberatung, Suchtberatung).

Aus NRW sind mir auf Seiten des Internets nur vollkommen veraltete Weisungen zu den Unterkunftsbedarfen bekannt. Das STMAS Bayern veröffentlicht alle Weisungen unter dem Namen »Vollzugshinweise für Jobcenter« auf der Seite www.stmas.bayern.de/grundsicherung/jobcenter/index.php. Diese Seite enthält eine Menge interessanter Dokumente. Da letztlich die Vollzugshinweise ebenfalls Bundesrecht ausführen, können sie zumindest inhaltlich auch für andere Bundesländer interessant sein, auch wenn sie nur in Bayern verbindlich sind. 

Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und kommunale Richtlinien zu Bedarfen der Unterkunft, Bildungs- und Teilhabeleistungen und Erstausstattung (Sammlung Harald Thomé)

https://www.harald-thome.de/informationen/sgb-ii-dienstanweisungen.html

Harald Thomé veröffentlicht auf seiner Seite ebenfalls die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, allerdings nicht die Beiträge aus der Wissensdatenbank. Hier empfehle ich da­her die Seite der Arbeitsagentur zu verwenden.

Interessanter ist dagegen die Rubrik »Arbeitshilfen / Handbücher / Empfehlungen zum SGB II«. Hier gibt es hilfreiche Dokumente der Bundesagentur für Arbeit, die die BA nicht veröffentlicht hat oder nur schwer zu finden sind. Nicht alles ist aktuell (so ist § 35 SGB II Erbenhaftung seit 2016 gestrichen worden und daher das Dokument dazu aus 2011 hin­fällig). Da in der rechten Spalte aber der Stand des jeweiligen Dokuments angegeben ist, gibt es einen Anhaltspunkt für die Gültigkeit des Dokuments.

https://www.harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html

Leistungen für Bedarfe der Unterkunft sind in kommunaler Verantwortung. Daher gibt die Bundesagentur für Arbeit auch keine Weisungen für die Umsetzung aus. Nur in Nordrhein-Westfalen und in Bayern liegt die Fachaufsicht beim jeweiligen Bundesland. In Bayern werden hier auch ausführliche »Vollzugshinweise« veröffentlicht (siehe oben). Aus Nord­rhein-Westfalen ist lediglich ein Dokument mit Rechtsstand 2013 im Internet zu finden, das kaum aktuelle Bedeutung haben kann. Ansonsten obliegt es dem kommunalen Träger der Jobcenter, Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zu entwickeln. Ein zentraler Punkt ist die Bestimmung von Richtwerten angemessener Un­terkunftsbedarfe, der »sogenannten Mietobergrenzen«. Diese müssen durch ein »schlüs­siges Konzept« ermittelt werden. Da im SGB II lediglich steht, dass Unterkunftsbedarfe übernommen werden, soweit sie angemessen sind, ist hier Raum für viele Rechtsstreitig­keiten.

Die Seite www.harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html enthält eine Tabelle mit 3 Spalten. Links steht der Ort des Jobcenters. Der Orts­name ist mit den kommunalen Richtlinien verknüpft. In der mittleren Spalte steht das Datum. Das Datum bietet einen Anhaltspunkt dafür, ob die Richtlinie noch Gültigkeit hat. Die rechte Spalte verweist auf das »schlüssige Konzept« (SK), nach dem die Richtwerte angemessener Wohnkosten ermittelt wurden. Viele der Konzepte sind allerdings nicht schlüssig, sondern haben nur den Anspruch schlüssig zu sein. 

Richtlinien BEEG, Richtlinien UVG, Durchführungsanweisung Kinderzuschlag

Die Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat das Bundesminis­terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSF) veröffentlicht. Die 449 Seiten umfassenden Richtlinien finden sich unter: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/156526/e813eb0f5dec48c469802bf1276f3f1d/richtlinien-zum-beeg-data.pdf. Die Richtlinien sind zwar sehr lang, aber aufgrund des ver­linkten Inhaltsverzeichnisses übersichtlich und bequem zu verwenden.

Aus unbekannten Gründen (vermutlich versehentlich) hat das BMFSF die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) nicht veröffentlicht. Diese finden sich in der aktuellen Form auf Tacheles unter www.tacheles-sozialhilfe.de/files/Weisungen/UVG/2022/UVG-RL-2022.pdf Im Internet finden sich noch alte Versionen aus 2016 usw. Daher sollte der Link auf Tacheles gewählt werden.

DA-KiZ (derzeit nur leicht veraltete Version im Internet)

Die Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag (DA-KiZ) steht auf der Seite der Ar­beitsagentur mit Rechtsstand Januar 2020. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen muss es eine aktuellere Version geben, laut Familienkasse Bayern Nord ist die aktuellste Version vom 23.6.2022. Ich habe die Bundesagentur gebeten, mir die aktuelle Fassung zu schicken und die Internetseite entsprechend zu aktualisieren. Geschickt wurde sie mir zwar nicht, aber versprochen, dass sie in Kürze veröffentlicht wird. Vielleicht ist sie schon bei Erschei­nen des SOZIALRECHT JUSTAMENT 7/8 2022 aktualisiert.

I.         Rechtsprechung

Sozialrechtliche Entscheidungen finden sich auf vielen Seiten des Internets. Im Folgenden werden die m.E. wichtigsten Seiten dargestellt.

www.dejure

Wenn eine bestimmte Rechtsnorm Ausgangspunkt einer kostenfreien Recherche von so­zialgerichtlichen Entscheidungen ist, bietet www.dejure in der Regel den besten Einstieg. Dies habe ich weiter oben ausführlich am Beispiel einer Recherche zu § 3 AufenthG dar­gestellt. Erst wenn aufgrund der Recherche zu einer Rechtsnorm eine Trefferliste ange­zeigt wird, kann in dieser Trefferliste nach Schlagworten gesucht werden. Das habe ich anhand des Suchwortes »Passbeschaffungskosten« gezeigt.

www.dejure enthält selbst keine Datenbank der Entscheidungen, sondern verweist auf Internetseiten, auf denen sie veröffentlicht sind. Gleichzeitig gibt www.dejure eine Aus­kunft darüber, in welchen weiteren zeitlich nachfolgenden Entscheidungen die gefun­dene Entscheidung zitiert wurde. Ein großer Vorteil besteht darin, dass auf der Liste »Wird zitiert von …« nicht nur die Entscheidungen verlinkt aufgezählt werden, sondern auch die Passage eingeblendet wird, in der zitiert wird (einfach mit der Maus auf die Ent­scheidung gehen, ohne zu klicken).

www.sozialgerichtsbarkeit.de

Die Seite www.sozialgerichtsbarkeit.de ist eine gemeinsame Initiative der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte der Bundesländer. Die Seite www.sozialgerichtsbarkeit.de enthält alleine zum SGB II 42.687 Entscheidungen. Eine kos­tenfreie Recherche ist hier ebenfalls möglich. Es kann ein Suchbegriff eingegeben werden und die Suche auf ein Rechtsgebiet eingeschränkt werden. Die Trefferliste ist nach dem Datum der Aufnahme der Entscheidung in die Datenbank sortiert. Die Sortierung nach anderen Kriterien funktioniert derzeit nicht. Die Seite www.sozialgerichtsbarkeit.de war lange Zeit nicht erreichbar. Die in den Entscheidungen zitierten Rechtsnormen und zitier­ten Entscheidungen sind mit den entsprechenden Seiten von www.dejure verlinkt. Die Vorteile von www.dejure können somit auch genutzt werden.

www.openjur.de

Die Seite www.openjur.de wird von der gemeinnützigen Tochtergesellschaft openJur gUG des Vereins openJur e.V. betrieben. Die Suchfunktion ist bisher nicht ausgebaut worden. Dies soll in Zukunft geschehen. Entscheidungen, die in Entscheidungen zitiert werden, sind verlinkt. Die Links gehen auf die entsprechende Seite von www.openjur.de. Bei den Ent­scheidungen wird ebenfalls vermerkt, in welchen Entscheidungen sie zitiert werden. Hier ist allerdings www.dejure.de etwas besser und übersichtlicher. Die Darstellung der Ent­scheidungen selbst ist bei www.openjur.de äußerst gut lesbar. Daher verwende ich sie sehr häufig.

Wer Entscheidungen als PDF-Datei speichern will, sollte nicht die PDF-Downloadfunktion nutzen. Hier enthält der automatisch vergebene Dateiname nur eine Nummer, die nichts aussagt. Daher empfehle ich auf die Druckansicht zu gehen und den Drucker „Als PDF speichern« wählen. Dann erscheint im Dateinamen das Aktenzeichen, der Name des Ge­richts und das Datum der Entscheidung. Auf www.openjur.de finden sich aktuell 575.000 Entscheidungen.

www.rechtsprechung-im-internet.de

Diese offizielle Seite des Bundesamts für Justiz erlaubt auch eine »Entscheidungssuche«. Zum Stichtag meines vorliegenden Aufsatzes (18.7.2022) enthielt die Datenbank 62.231 Entscheidungen. Allerdings ist die Datenbank auf die Rechtsprechung der Bundesgerichte beschränkt.

Die Seite enthält aber eine Link zu den Rechtsprechungsdatenbanken der Bundesländern: https://justiz.de/onlinedienste/rechtsprechung/index.php

https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles.html

Der Tacheles Rechtsprechungsticker von Detlef Brock erscheint regelmäßig in jeder Kalenderwoche. Die gelisteten Entscheidungen sind nicht immer, aber oft ganz neu. Die meisten Entscheidungen sind auch bei www.openjur.de oder www.sozialgerichtsbarkeit.de gelistet. Tacheles hat keine eigene Datenbank, sondern ver­weist in der Regel auf diese Seiten. Allerdings finden sich auf Tacheles manchmal Entschei­dungen, die nirgends sonst veröffentlicht werden. Diese Entscheidungen werden von an­waltlichen Vertretungen bei Tacheles eingereicht. Der Rechtsprechungsticker hat nicht den Anspruch eine Recherche zu Entscheidungen zu bieten. Er bietet einfach eine Auswahl aktueller Entscheidungen.

www.bsg.de

Das Bundessozialgericht veröffentlich die eigenen Urteile im Volltext. Da diese auch über­all auf den besprochenen Seiten stehen, muss deshalb die Seite des Bundessozialgerichts nicht aufgesucht werden. Einen Vorteil hat die Seite des BSG dennoch: in kurzen Termin­berichten werden die Entscheidungen schon innerhalb kürzester Zeit nach Ende der Ver­handlung dargestellt. 

Wohngeldrechner

https://wohngeld-mv.de/Rechner/

Die meisten Wohngeldrechner im Internet sind leider fehlerhaft. Oftmals finden sich alte Versionen, die nicht der aktuellen Rechtslage angepasst wurden. Ein Problem der Wohn­geldrechner ist, dass die Eingabe von Einkommen oftmals Sonderregelungen unterliegt (beispielsweise BAföG: Hier ist nur die Hälfte des Zuschussanteils als Einkommen einzuge­ben, der Kinderbetreuungszuschlag überhaupt nicht, oder Elterngeld: Hier sind 300 Euro nicht als Einkommen anzugeben). Daher ist eine gute Hilfefunktion wichtig.

Da ein sehr guter werbefreier Wohngeldrechner vom Zweckverband Elektronische Ver­waltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV) im Internet zur Verfügung steht, müssen diese kommerziellen Rechner, die nur auf Seiten mit Werbung locken sollen, nicht ver­wendet werden. Mit dem Wohngeldrechner Mecklenburg-Vorpommern lässt sich auch Kinderwohngeld leicht berechnen. Der Rechner von Mecklenburg-Vorpommern ist daher erste Wahl.

https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT

Ebenfalls empfehlenswert ist der offizielle Wohngeldrechner des Bundeslandes Nord­rhein-Westfalen. Dieser hat für Menschen aus NRW den Vorteil, dass sie mit dem ausge­füllten Rechnerformular zugleich den Online-Antrag stellen können. Der Wohngeldrech­ner NRW ist aktuell, auch wenn die Startseite auf den veralteten maximal möglichen Kin­derzuschlag in Höhe von 185 Euro verweist (Rechtsstand 2020). Beim NRW-Rechner ma­chen 8 Bundesländer mit. Wer aus Bayern kommt und den Rechner verwenden will, muss in der Anlage der Wohngeldverordnung (www.gesetze-im-internet.de/wogv/anlage.html )eine Stadt oder einen Landkreis suchen, die die gleiche Mietstufe hat. Alle 7 Mietstufen gibt es in Hessen.

https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php

Wer sich im Wohngeldrecht sehr gut auskennt und weiß, dass bei einem so einfachen Beispiel, wie das oben dargestellt, nicht viel beachtet werden muss, kann auch einen privatwirtschaftlichen Rechner verwenden. Dessen Hilfefunktion und Eingabemöglichkei­ten sind natürlich viel beschränkter. Hier empfehle ich aber nur den Rechner von www.smart-rechner.de

Vorteil: Der Rechner rechnet richtig und ist aktuell. Auch Kinderwohngeld lässt sich mit dem Rechner gut berechnen. Besonders hervorzuheben ist aber die Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit. Alle Eingaben werden auf einer Seite gemacht, und das Ergebnis steht ebenfalls auf der gleichen Seite. Daher geht’s mit dem SMART-Rechner sehr schnell. Ins­gesamt empfehle ich dennoch den Wohngeldrechner des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgrund seiner weiteren Eingabemöglichkeiten und der guten Hilfefunk­tion.

Kinderzuschlagsanspruch prüfen

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Vor einem Jahr hatte ich die Bundesagentur für Arbeit darauf hingewiesen, dass der »KiZ-Lotse« im Falle Alleinerziehender falsche Ergebnisse liefert. Der »KiZ-Lotse« wurde damals innerhalb weniger Tage korrigiert. Eine aktuelle Überprüfung des »KiZ-Lotsen« ergibt, dass die Ergebnisse des KiZ-Lotsens exakt mit den Ergebnissen meiner SGB II-KiZ-Rechen­hilfe übereinstimmen. Der KiZ-Lotse gibt als Ergebnis aber lediglich aus, ob eine Antrag­stellung Aussicht auf Erfolg hat. Oder nicht.

Wer Leistungen des Jobcenters erhält und über den Kinderlotsen erfahren will, ob ein Kin­derzuschlag möglich ist, darf beim KiZ-Lotsen nicht anklicken, dass SGB II-Leistungen be­zogen werden. Ansonsten verweist der KiZ-Lotse auf die Beratung durch das Jobcenter. In diesen Fällen liegt auch kein Wohngeldbescheid vor. Daher muss zunächst über den Wohngeldrechner Mecklenburg-Vorpommern das Wohngeld berechnet werden. Das Wohngeld ist dann »fiktiv« bei der Frage nach dem Wohngeld beim KiZ-Lotsen einzutra­gen. Dann liefert der KiZ-Lotse ein korrektes Ergebnis darüber, ob eine Antragstellung Er­folg hat.

Der KiZ-Lotse funktioniert auch in den Fallkonstellationen, in denen Kinder unter 25 Jah­ren im Haushalt wohnen, für die kein Kindergeld bezogen wird. Je nach dem, ob diese Kinder bedürftig sind oder nicht gehören sie zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Kin­derzuschlags. Diese Fallkonstellationen berücksichtigt auch meine SGB II-KiZ-Rechenhilfe und kommt zu identischen Ergebnissen.

Zu beachten ist bei der Benutzung des »KiZ-Lotsen«:

  1. Bei der Frage nach dem Einkommen ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, dass hier das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate vor der Antragstel­lung abgefragt wird. Das erfahren die Nutzer*innen nur, wenn Sie das Info-Zei­chen nach dem Einkommen anklicken.
  2. Bei der Frage nach dem Einkommen der jeweiligen Kinder fehlt der Hinweis, dass auch hier das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate vor der An­tragstellung gemeint ist. Solange das Durchschnittseinkommen mit dem Einkom­men im Monat der Antragstellung identisch ist, stellt das kein Problem dar, an­sonsten schon.
  3. Der »KiZ-Lotse« meldet korrekt einen vorliegenden Anspruch, wenn ein An­spruch nur aufgrund von § 6a Abs.1a BKGG besteht. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass es sich um diesen Sonderfall handelt, bei dem der SGB II-Bedarf – zumindest rechnerisch – um bis zu maximal 100 Euro unterdeckt ist und dennoch wahlweise die Option auf den Kinderzuschlag für Bedürftige besteht.